(Nur) in der Karnevalswoche gehören (auch) Kostümpartys von Karnevalsvereinen nach Auffassung des Finanzgerichts Köln zum „steuerbegünstigten Brauchtum“!

Wie Veranstaltungen eines gemeinnützigen Karnevalsvereins besteuert werden, hängt normalerweise davon ab, ob es sich um Brauchtumspflege oder um eine gesellige Tanzveranstaltung handelt.

Einnahmen aus Brauchtumsveranstaltungen sind dem steuerlichen „Zweckbetrieb“ zuzuordnen, körperschaft- und gewerbesteuerfrei und unterliegen nur 7 % Umsatzsteuer. Tanzveranstaltungen hingegen sind gewöhnlich Teil des „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes“ und unterliegen – wie die Einnahmen jedes Unternehmers – der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und einem Umsatzsteuersatz von 19 %.

Enthält eine Veranstaltung Brauchtums- und Unterhaltungselemente, ist gewöhnlich maßgebend was überwiegt. Für die Karnevalswoche will das Finanzgerichts Köln eine Ausnahme sehen, wie es mit Urteil vom 20.08.2015 (10 K 3553/13 , nrk.) entschieden hatte.

Jedenfalls in der Karnevalswoche könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob bei einer Veranstaltung gesellige Elemente, Musik und Tanz oder aber typische Elemente einer Karnevalssitzung im Vordergrund stünden. Gesellige Veranstaltungen, die durch Kostümierung der Teilnehmer, Karnevalsmusik, Karnevalstänze und ausgelassenes Feiern geprägt seien, gehörten zum Wesen der rheinischen Karnevalstradition und damit zum „traditionellen Brauchtum“ im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung (AO). Wenn Karneval in seiner gewachsenen Form stets auch Geselligkeit und Volksbelustigung beinhalte, der Gesetzgeber den Karneval aber in Kenntnis dessen bewusst in den Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 AO einbezogen und für förderungswürdig befunden habe, könnten einem Karnevalsverein hinsichtlich einer Veranstaltung mit eindeutig karnevalistischer Ausrichtung und karnevalistischem Bezug nicht die an die Gemeinnützigkeit anknüpfenden Steuervergünstigungen mit der Begründung abgeschnitten werden, die Veranstaltung sei „zu gesellig“.

Das Urteil freute die Jecken, nicht aber das Finanzamt. Die Beamten wollten den Richterspruch aus Köln nicht akzeptieren und haben beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Dort ist die Sache nun höchstrichterlich unter dem Aktenzeichen I R 72/15 zu entscheiden.

Es ist zu hoffen, dass die Richter in München eine klare praxisgerechte Aussage zur Abgrenzung machen.

Unsere Empfehlung bis dahin: Halten Sie einen Fuß in der Türe! Bis der BFH entscheidet können noch Jahre vergehen. Vermeiden Sie Steuernachteile und geben Sie die Steuererklärungen wie gewohnt ordnungsmäßig ab, beantragen aber beim Finanzamt für alle betroffenen Bescheide eine vorläufige Steuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 AO, bis zur Entscheidung über die Sache.