Auch wenn Ehepartner für längere Zeit räumlich getrennt leben, können sie sich zusammen veranlagen lassen.

Die Zusammenveranlagung bringt vielen Ehepaaren und Lebenspartnern steuerliche Vorteile. Das gilt besonderes dann, wenn die Einkommen der Ehepartner deutlich von einander abweichen. Da bei einer gemeinschaftlichen Veranlagung die Einkommensteuer vom gemeinsamen Durchschnittseinkommen berechnet wird (Ehegattensplitting), reduziert sich häufig die Gesamtbelastung.

Die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung liegen aber nicht immer eindeutig vor. Die Ehegatten/Lebenspartner müssen

  1. miteinander verheiratet,
  2. unbeschränkt steuerpflichtig sein sowie
  3. an mindestens einem Tag des Jahres zusammen leben.

Kürzlich war vom Finanzgericht Münster zu entscheiden, ob Eheleute, die lange Zeit nicht die gleiche Wohnung bewohnen, weiterhin die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung erfüllen. Die Kläger waren 10 Jahre lang verheiratet und hatten einen Sohn bis die Ehefrau mit dem Sohn in eine andere Wohnung auszog, wo sie 11 Jahre lang lebte. Das Finanzamt verweigerte im 12. Jahr aufgrund der räumlichen Trennung die Zusammenveranlagung. Die Richter ließen in diesem Fall die gemeinschaftliche Veranlagung jedoch zu. Entscheidend war die Aussage der Ehepartner, dass sie nur räumlich getrennt leben, sich aber persönlich und geistig nicht getrennt hatten (Quelle: FG Münster Urteil v. 22.2.2017, 7 K 2441/15 E).