Beratung zur Umsatzsteuer durch Steuerberater

Umsatzsteuer:
Durch­lau­fender Posten oder Steuerfalle?

Beratung zur Umsatzsteuer durch Steuerberater

Umsatzsteuer:
Durch­lau­fender Posten oder Steuerfalle?

Vermeiden Sie Umsatzsteuer-Risiken!

Umsatzsteuer Vorsteuer Rechnung Steuerberater

Diplom-Kaufmann
Dr. Thomas Klein
Steuerberater in  Moers
Steuerberatung für Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer soll für Unternehmer wie ein durchlaufender Posten wirken. Unternehmer dürfen sich z. B. die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als „Vorsteuer“ vom Finanzamt erstatten lassen. Die Steuerlast soll vom Endverbraucher getragen werden. Ausdrücklich für steuerfrei erkläre Umsätze werden von der Besteuerung ausgenommen, sodass die betroffenen Leistungen günstiger angeboten werden können. Bedingung für die Inanspruchnahme dieser und anderer Vergünstigungen ist, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Muss z. B. nachträglich Umsatzsteuer auf Umsätze entrichtet werden, die als steuerfrei kalkuliert wurden, sind 19 % der Marge verloren!

Mit unserer Steuerberatung helfen wir unseren Mandanten, finanzielle Risiken auszuschließen und reduzieren deren administrative Belastung.

wir unterstützen Sie pro-aktiv

Umsatzsteuer Vorsteuer Finanzamt

Gefahren der Umsatzsteuer begegnen

Die mit der Einführung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) noch leicht verständlichen Regelungen haben sich durch Entscheidungen der europäischen und nationalen Gerichte und häufige Gesetzesänderungen für viele Unternehmen zum finanziellen Risikofaktor entwickelt. Immer neue Vorgaben der Finanzverwaltung ändern nahezu wöchentlich die formalen Anforderungen und Meldepflichten. Die Finanzämter reagieren hierauf zunehmend mit Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Umsatzsteuer-Nachschauen, bei denen sich auch geringe formale Unregelmäßigkeiten zu Steuernachforderungen auswachsen können.

Wer die Regelungen und Verpflichtungen des Umsatzsteuergesetzes missachtet, kann sich Umsatzsteuernachforderungen gegenübersehen, die existenzbedrohliche Höhen annehmen können.

praxisgerechte Lösungen

Von uns erhalten Sie kompetente Unterstützung zur Klärung und Bewältigung Ihrer umsatzsteuerlichen Fragestellungen. Wir entwickeln praxisgerechte Lösungen, individuell zugeschnitten auf Ihren Fall.

Wir unterstützen Sie pro-aktiv z. B. durch Merkblätter und Checklisten, etwa zu Anforderungen bei internationalen Warenlieferungen, durch Schulung Ihrer Mitarbeiter oder durch Reviews in Ihrem Unternehmen.

Unsere Mandanten werden frühzeitig über die sie betreffenden Entwicklungen des Umsatzsteuerrechts informiert und können so möglichen Gefahren durch Anpassung der unternehmensinternen Prozesse entgegenwirken.

Umsatzsteuer Vorsteuer Finanzamt
Umsatzsteuer Vorsteuer Finanzamt

praxisgerechte Lösungen

Von uns erhalten Sie kompetente Unterstützung zur Klärung und Bewältigung Ihrer umsatzsteuerlichen Fragestellungen. Wir entwickeln praxisgerechte Lösungen, individuell zugeschnitten auf Ihren Fall.

Wir unterstützen Sie pro-aktiv z. B. durch Merkblätter und Checklisten, etwa zu Anforderungen bei internationalen Warenlieferungen, durch Schulung Ihrer Mitarbeiter oder durch Reviews in Ihrem Unternehmen.

Unsere Mandanten werden frühzeitig über die sie betreffenden Entwicklungen des Umsatzsteuerrechts informiert und können so möglichen Gefahren durch Anpassung der unternehmensinternen Prozesse entgegenwirken.

Risiken reduzieren, Chancen nutzen

Umsatzsteuer-Steuerberatung

Umsatzsteuer-
Steuerberatung

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Beratung

Wir beraten Sie bei Ihren Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von nationalen und grenzüberschreitenden Sachverhalten (z.B. Reihengeschäfte, Dreiecksgeschäfte, Besonderheiten bei Exporten und Importen, Einfuhrumsatzsteuer, Konsignationslager, Vorsteueraufteilung und der Optimierung des Vorsteuerschlüssels).

Risikovorbeugung

Wir sensibilisieren Ihre Mitarbeiter pro-aktiv für die Probleme und Risiken der Umsatzsteuer und erstellen Guidelines oder Handbücher zur umsatzsteuerlichen Behandlung Ihrer Geschäftsvorfälle.

Prozessoptimierung

Wir optimieren Ihre umsatzsteuer-relevanten Prozesse, vom Angebot bis zur Schlussrechnung und implementieren für Sie ein internes Kontrollsystem bzw. Risikomanagement im Bereich Umsatzsteuer.

Kompetenz

Wir beraten Sie mit unseren branchenspezifischen Kenntnissen und Erfahrungen zu sämtlichen Fragen des nationalen Umsatzsteuerrechts auch in Form gutachterlicher Stellungnahmen mit gezielten Handlungsempfehlungen.

Meldeservice

Wir unterstützen und beraten Sie bei der Erfüllung von umsatzsteuerrechtlichen Meldepflichten und Anträgen im In- und Ausland, wie auch bei der Erstellung von Umsatzsteuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder zusammenfassenden Meldungen.

Rechtsdurchsetzung

Wir beraten und vertreten Sie in umsatzsteuerlichen Streitfällen gegenüber dem Finanzamt. Zum Beispiel im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Umsatzsteuer-Nachschauen, Einspruchsverfahren oder Auskunftsersuchen.

Unserer Umsatzsteuer-Check: Wir analysieren Ihre Geschäftsprozesse.

Häufige Fragen zur Umsatzsteuer – unsere Antworten:

Wer ist überhaupt umsatzsteuerpflichtig?

Umsatzsteuer entsteht u.a, wenn ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland, gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt und diese Leistung nicht von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Dies ist z. B. häufig bei Ärzten und Versicherungsvertretern der Fall. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen zu den gesetzlich festgelegten Terminen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG sind von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen.

Bis wann muss ich eine Umsatzsteuererklärung einreichen?

Die Umsatzsteuererklärung ist gem. § 149 (2) AO grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben. Wird die Erklärung von uns als Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist gem. § 109 AO bis zum 31.12. des Folgejahres. Darüber hinaus erhalten wir für unsere Mandanten meist eine Fristverlängerung bis zum 28.02. des darauf folgenden Jahres.

Etwas anderes gilt, wenn die Abgabe der Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt gesondert angefordert wurde. Dann gelten die pauschalen Fristverlängerungen nicht.

Sonderfall Betriebsaufgabe: Wird der Betrieb aufgegeben, muss die Umsatzsteuererklärung innerhalb eines Monats nach Betriebsaufgabe abgegeben werden.

Für wen erstellt die Kanzlei Dr. Klein Umsatzsteuererklärungen?

Wir beraten Unternehmer, Freiberufler und Vermieter in allen Fragen rund um die Umsatzsteuerpflicht, die Erstellung von Umsatzsteuererklärungen und die Steuergestaltung.

Was kostet eine Umsatzsteuererklärung?

Grundsätzlich rechnen wir nach der vom Gesetzgeber vorgesehenen Steuerberatergebührenverordnung ab. Führt diese zu unsachgemäßen Ergebnissen, weichen wir hiervon durch eine Vergütungsvereinbarung ab. Das Honorar für eine Umsatzsteuererklärung legen wir in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad und vom Bearbeitungsaufwand individuell fest. Gerne unterbreiten wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch ein Angebot. Rufen Sie uns an!

Wer muss Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?

Alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer müssen gem. § 18 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des betreffenden Voranmeldungszeitraumes eine Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) elektronisch „per Elster“ an das Finanzamt übermitteln. Als Steuerberater erledigen wir das für unsere Mandanten, wenn dies gewünscht wird.

Im ersten und im darauf folgenden Jahr der Unternehmensgründung müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgegeben werden. Anschließend richten sich die Termine der Abgabe nach der Höhe der jährlichen Umsatzsteuerschuld. Bis maximal 1.000,00 EUR Umsatzsteuerschuld im Vorjahr muss im laufenden Jahr keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Liegt die Umsatzsteuerschuld des Vorjahres zwischen 1.000,00 und 7.500,00 EUR müssen die Voranmeldungen im Folgejahr vierteljährlich abgegeben werden. Bei einer Umsatzsteuerschuld des Vorjahres von mehr als 7.500,00 EUR muss monatlich abgegeben werden.

Die Abgabefrist kann um einen Monat auf den 10. des fortfolgenden Monats verlängert werden, wenn der Unternehmer eine Dauerfristverlängerung gem. § 18 (6) UStG beantragt. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben, müssen gem. § 47 (1) UStDV i.V.m. § 48 UStDV im Gegenzug eine Sondervorauszahlung leisten. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres. Diese Sondervorauszahlung wirkt wie eine Kaution. Sie wird meist mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar gezahlt und mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember wieder (unverzinst) erstattet. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlung leisten. Bei ihnen genügt eine einmal abgegebene und genehmigte Fristverlängerung, die dann auch für die folgenden Kalenderjahre gilt, solange die Verhältnisse sich nicht ändern.

Wie sieht eine ordnungsmäßige Rechnung aus?

Hierauf gibt es keine allgemeingültige kurze Antwort, da es darauf ankommt, wer die Rechnung schreibt und an wen die Rechnung geschrieben wird. Das Umsatzsteuergesetz enthält hierzu konkrete Regelungen.

Allgemeingültig kann jedoch gesagt werden, dass zu jedem Zahlungsvorgang ein Beleg vorhanden sein muss. Nötigenfalls muss ein Eigenbeleg erstellt werden. Liegt eine Rechnung vor sollte darauf geachtet werden, dass sie eine Steuernummer und die korrekten Firmenadressen enthält. Ferner sind unter anderem der Liefer- und Leistungszeitraum und die genaue Benennung der erbrachten Dienstleistung bzw. der verkauften Ware anzugeben.

Eine genaue Liste mit allen Voraussetzungen übersenden wir Ihnen gerne auf Anfrage.

Prozesse gliedern, Strukturen schaffen

Steuerberater Moers Terminvereinbarung

Jana Leimkühler
Sekretariat

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