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Steuerberater Dr. Thomas Klein

wir beantragen Ihre Überbrückungshilfe

Mit der zu Jahresbeginn 2022 beschlossenen Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.
Die Überbrückungshilfe IV kann für bis zu drei Monate (Januar 2022 bis März 2022) beantragt werden und erstattet einen Anteil in Höhe von
• bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
• bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
• bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe IV für den jeweiligen Fördermonat.
Die Überbrückungshilfe IV kann erneut nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Nähere Informationen zur Förderung können Sie der FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums entnehmen.

Wir sind beim Bundeswirtschaftsministerium als Steuerberater aus Moers für ein derartiges Antragsverfahren registriert und daher berechtigt, diesen Antrag für unsere Mandanten zu stellen.

Planen Sie noch heute mit uns Ihren Beratungstermin in unserer Kanzlei in Moers!