75 % – wieder haben wir es geschafft!
 
Worum es geht? Auch in diesem Jahr haben wir beim Kontingentierungsverfahren der Finanzverwaltung mitgemacht. Vereinfacht läuft es wie folgt: Wenn ein Steuerberater 75 % aller Steuererklärungen 2016 bis zum 31.12.2017 abgegeben hatte, erhält für die verbleibenden 25 % eine außerordentliche Fristverlängerung bis zum 28.02.2018. So vermeiden wir die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für unsere Mandanten, die ihre Unterlagen noch nicht abgegeben haben.
 
Es war viel Arbeit, aber es hat sich gelohnt!
Ein Verspätungszuschlag kann u. a. wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Steuererklärung festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlags darf 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags und 25.000 EUR nicht übersteigen (§ 152 Abs. 2 Satz 1 AO). Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts, die durch einen Einspruch angegriffen werden kann.