Eine doppelte Haushaltsführung wird auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anerkannt, wenn der eine Partner eine Wohnung am Arbeitsort angemietet hat und sein Lebensmittelpunkt in der Wohnung des anderen Lebenspartners in einer anderen Stadt liegt. Eine finanzielle Beteiligung an dessen Mietkosten ist dabei keine zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Familienwohnorts beruflich tätig ist und am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhält, so dass er zwischen beiden Orten pendelt. Er kann dann die Kosten für die Zweitwohnung sowie für die Familienheimfahrten absetzen.

Streitfall: Innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft arbeitete und wohnte die Freundin in R-Stadt und ihr Freund in der 91 km entfernten A-Stadt. Ende 2004 zog die Freundin in eine kleinere Wohnung in R-Stadt um. An den Wochenenden und im Urlaub war sie nun bei ihrem Freund in A-Stadt. Eine Beteiligung an der Miete für die Wohnung in A-Stadt konnte sie nicht nachweisen. Im Dezember 2006 heiratete das Paar. Das Finanzamt er-kannte eine doppelte Haushaltsführung erst ab Dezember 2006 an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) erkannte dagegen eine doppelte Haushaltsführung für das gesamte Jahr 2006 an und gab damit der Klage statt. Ihrer Auffassung nach hatte die Freundin ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung ihres Freundes in A-Stadt und unterhielt am Beschäftigungsort in R-Stadt eine Zweitwohnung. So hielt sich die Freundin an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung in A-Stadt auf. Ihre größere Wohnung in R-Stadt hatte sie bereits Ende 2004 aufgegeben und war in eine kleinere Zweitwohnung umgezogen. Schließlich hat sie ihren Freund Ende 2006 auch geheiratet; dies spreche insgesamt dafür, dass bereits zuvor ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt bestand.

Unerheblich ist dagegen, dass die Freundin nicht nachweisen konnte, sich an den Kosten der Wohnung in A-Stadt beteiligt zu haben. Denn eine Kostenbeteiligung ist nur ein Indiz für eine doppelte Haushaltsführung, nicht aber zwingende Voraussetzung. Auch die erst im Dezember 2006 erfolgte Ummeldung beim Einwohnermeldeamt sagte steuerlich nichts darüber aus, ob schon vorher der Lebensmittelpunkt von R-Stadt nach A-Stadt verlagert worden war.

Rechtsquelle: FG Münster, Urteil vom 20. 12. 2011 – 1 K 4150/08 E