Schon bisher konnten Arbeitgeber betriebliche PC und deren Software unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an Arbeitnehmer überlassen, die diese dann auch privat nutzten. So musste die Software auf dem betrieblichen PC, den der Arbeitnehmer auch privat nutzt, installiert sein.
Nach einer Gesetzesänderung fallen unter die gesetzliche Regelung des § 3 Nummer 45 Einkommensteuergesetz (EStG) nun allgemein „Datenverarbeitungsgeräte“ und damit auch Smartphones und Tablets. Systemprogramme (z. B. Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogramme sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie auch im Betrieb einsetzt. Unerheblich ist hingegen, ob der Arbeitnehmer die überlassenen System- und Anwendungsprogramme auf einem betrieblichen oder seinem privaten PC nutzt.
§ 3 Nummer 45 EStG neuer Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. 12. 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. 12. 1999 zugewendet werden. Die Steuerfreiheit greift daher auch für die Vergangenheit, soweit Steuerbescheide noch geändert werden können.
Hinweis: Mithilfe von Vergütungsvereinbarungen lassen sich hier Vorteile sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erzielen.