Wenn Sie mit Ihrer Gebutstagsfeier das Betriebsklima pflegen und den Kollegen und Mitarbeitern danken wollen, können die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Der Bundesfinanzhof zeigte sich erneut auffallend großzügig. Mit Urteil vom 20.01.2016 (VI R 24/15) wurden bereits die Kosten eines Dienstjubiläums als berufsbezogenes Ereignis anerkannt. Nun erkannte das höchste deutsche Steuergericht in seinem Urteil vom 10.11.2016 (AZ VI R 7/16) die Kosten einer 60. Geburtstagsfeier eines Geschäftsführers als Werbungskosten an. Grundsätzlich sei eine Geburtstagsfeier zwar privat veranlasst. Ausnahmsweise könnten die Kosten aber beruflich veranlasst sein. Etwa wenn Grund der Feier in der betrieblichen Sphäre liegt. Im konkreten Fall ging es darum, das betriebliche Miteinander zu fördern und den Mitarbeitern zu danken. Ob private Repräsentationspflichten oder die betrieblichen Gründe maßgebend sind, muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

unbeschränkter Abzug

Die Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten auf 70 % der Nettokosten kommt übrigens nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.