Gut zu wissen, wie es weiter geht ...

Wir erstellen Ihre Erbschaft­­­steuer­­­erklärung und Schenkung­­­steuer­­­erklärung

Steuerberater für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in Moers

Als Steuerberater in Moers begleiten wir unsere Mandanten bei Erbschaften und Schenkungen. Erbschaft­steuer und Schenkung­steuer sind im selben Gesetz geregelt und eng miteinander verzahnt. Es spielt daher keine Rolle, ob Ihnen als Erbe (ebenso z. B. als  Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsnehmer) oder Begünstiger eine Schenkung oder Vermögen übertragen wurde.

Auch wenn Sie nicht vom Finanzamt aufgefordert werden, sind Sie möglicherweise zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung verpflichtet.

Das Ausfüllen der Erbschaft- bzw. Schenkung­steuer­erklärung gestaltet sich für viele Laien häufig schwierig. Die Formulare sind mit Fachbegriffen durchsetzt und zum Teil nur schwer verständlich. Insbesondere, wenn Unternehmen oder Grundstücke übertragen werden, sind zur Bewertung umfangreiche steuerrechtliche Fachkenntnisse erforderlich.

Zudem werden häufig die Gestaltungsmöglichkeiten nach einem Erbfall nicht erkannt. So lässt sich möglicherweise durch eine Ausschlagung des Erbes oder durch das Geltendmachen eines Pflichtteilsrechtes Erbschaftsteuer sparen.

Wir kennen uns im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht aus und erstellen gerne die Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung für Sie und auch für Ihre Miterben.


Über­­tragungen planen: Erbschaft­steuer minimieren

Ziel der Erbschaft­steuer­planung bzw. Schenkung­steuer­planung ist es, das betrieb­liche und private Vermögen so zu struk­turieren, dass bei einer Über­tragung eine möglichst geringe Erbschaft- bzw Schenkung­steuer entsteht.

Erbschaft­steuer­beratung ist daher häufig ein wichtiger Aspekt der Nachfolge­­planung. Durch die Kombi­nation von Erb­recht, Gesell­schafts­recht und Erb­schaft­steuer­recht bzw. Schenkung­steuer­recht lassen sich zu Lebzeiten Gestaltungs­möglich­keiten entwickeln, die die Steuer­belastung auf ein Minimum reduzieren können. Häufig sind auch ertrag­steuer­liche, grund­erwerb­steuerliche und umsatz­steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Der offene und voraus­schauende Umgang aller Beteiligten mit dem Thema Vermögens­nachfolge ist eine wichtige Voraus­setzung für die gesicherte Übertragung bestehender Unter­nehmen und Privat­vermögen auf die nach­folgende Generation.

Wenn es erforderlich wird, verfolgen wir einen inter­diszipli­nären Ansatz, bei dem Rechts­anwälte, Notare und Steuer­berater gemein­schaftlich beraten. Wir be­gleiten unsere Man­danten bei allen Führungs- und Nachfolge­themen in steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Über unser Netzwerk versorgen wir sie mit der erforder­lichen zivil­rechtlichen Kompetenz.



Erbschaft­­steuer und Schenkung­­steuer ordnungs­­mäßig er­klären

Kommt es zu einem Erbfall oder zu einer Schenkung, ist die Erstel­lung einer ordnungs­mäßigen Erbschaft­steuer­erklärung bzw. Schenkung­steuer für die Erben bzw. den Schenker und die Beschenkten eine leidige aber leider notwendige Pflicht. Wird bewusst nichts unternommen, kann das Finanzamt sogar eine Erbschaft­steuer­hinterziehung nach §§ 369 ff. AO annehmen.

Während in anderen Steuer­arten eine Steuer­hinter­ziehung meist durch das Abgeben un­richtiger oder un­voll­ständiger Steuer­erklärungen begangen wird, dürfte bei der Erb­schaft- und Schenkung­steuer eine Steuer­hinter­ziehung durch Unter­lassen – also Nicht­abgeben einer Steuer­erklärung – wohl häufiger vorkommen. Voraus­setzung für die Annahme einer Steuer­hinter­ziehung ist u. a., dass man mit der Absicht handelt, keine oder geringere Steuern zu zahlen. Dabei genügt es, wenn man die „Steuerersparnis“ als Nebeneffekt seiner Bequemlichkeit billigend in Kauf nimmt. Ist Art und Umfang des übertragenen Vermögens bekannt und wird keine Erbschafts­teuer­erklärung oder Schenkung­steuer­erklärung abgegeben, unter­stellt das Finanzamt regelmäßig, dass vorsätzliches Handeln und damit eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorlag. Wird hingegen zeitnah ein Steuer­berater mit der Erstellung der Erbschaft­steuer­erklärung oder Schenkung­steuer­erklärung beauftragt, liegt kein vorsätzliches Handeln vor (BFH vom 11.05.2012, Az. II B 63/11, BFH/NV 2012, 1455).


Was wir z. B. für Sie tun können:

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Erstel­lung der Steuer­­er­­klärung

Wir erstellen für Sie Ihre Erb­­schaft­­­steuer- oder Schenkung­­steuer­erklärung, be­werten das übertragene Ver­mögen.

Selbstverständlich er­ledigen wir für Sie alle erforderlichen Formalien, führen den Schriftwechsel mit dem Finanzamt und halten Sie laufend informiert.

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Gestaltung der Steuer­belas­tung

Erhalten Sie Ihr Lebenswerk und reduzieren Sie die Steuerbelastung!

Mit unserer Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerplanung leisten Sie einen wichtigen Beitrag, um der nachfolgenden Generation den Weg zu ebnen.

Wir zeigen Ihnen Lösungen auf und begleiten Sie bei der Umsetzung.

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Anzeige eines Erwerbs

Wer erbt, beschenkt wird oder verschenkt, muss dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb von 3 Monaten anzeigen.

Wir erledigen das für Sie.

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Erbschaft­steuer­liche Vermögens­ana­lyse

Nicht jede Vermögens­art wird gleich be­steuert. Die Vermögens­struktur – also in welche Werte in­vestiert wurde – hat einen ent­scheidenden Ein­fluss auf Be­las­tung mit Erb­schaft- oder Schenkung­steuer.

Wir zeigen Ihnen auf, ob Sie aus Ver­mögens­um­schich­tungen Vor­teile erzielen können.

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Übe­r­prüfung Erb­schaft­­steuer­be­scheid

Haben Sie Ihren Steuer­­be­scheid bereits er­halten und sind Sie mit dem Er­gebnis nicht ein­ver­standen, über­prüfen wir für Sie Ihren Erb­schaft­steuer­bescheid. Falls nötig, führen wir für Sie ein Ein­spruchs­verfahren, damit Sie zu ihrem Recht kommen.

TIPP: Handeln Sie zügig und be­achten Sie die 4-wöchigen Rechts­behelfs­fristen!

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Optimierung der Nach­folge­regelung

Im Erbschaftsteuerrecht ist nicht jeder vor dem Gesetz „gleich“. Ab­hängig vom Ver­wandt­schafts­grad nimmt die Höhe der erbschaftsteuer­lichen Frei­be­träge deutlich ab.

Durch die Ge­staltung der Reihen­folge der beteiligten Per­sonen an einer Vermögens­übertragung – z. B. mittels einer Ketten­schenkung – kann die Gesamt­be­lastung optimiert werden.


Vermögensübertragungen frühzeitig planen – Steuern sparen!


Fragen und Antworten.

Wann muss das Finanzamt informiert werden?
Zur Abgabe der Steuererklärung bleibt Ihnen nicht viel Zeit. Innerhalb von 3 Monaten müssen Sie die Vermögensübertragung dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen.

 

Wer muss dem Finanzamt eine Schenkung oder Erbschaft anzeigen?
Der Erwerb (z. B. Erbe oder Beschenkte) muss den Erwerb innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt schriftlich anzeigen. Im Fall einer Schenkung muss auch der Schenker die Vermögensübertragung anzeigen.

 

 

Welche Erwerbe müssen dem Finanzamt angezeigt werden?
Es müssen grundsätzlich alle Erwerbe angezeigt werden, auch wenn die Schenkung unter den persönlichen Freibeträgen liegt.

 

Ausgenommen sind steuerbefreite Geschenke (z. B. Gelegenheitsgeschenke anlässlich Geburtstag, Hochzeit etc.) und Erwerbe, die auf einem von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Testament oder auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung unter Lebenden beruhen. In diesen Fällen ist das Gericht, der Notar oder der Konsul zur Meldung verpflichtet.

Aber Achtung: Eine Anzeigepflicht besteht immer, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.

Was muss dem Finanzamt angezeigt werden?
Die Anzeige soll gem. § 30 ErbStG enthalten:

  1. Name, Beruf und Anschriften des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
  2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  4. Grund des Erwerbs (z. B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung);
  5. Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker (z. B. Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis);
  6. Frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber (Art, Wert und Zeitpunkt).

 

Kann das Steuerberaterhonorar von der Steuer abgesetzt werden?
Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung stellen nach einem  Urteil des Bundesfinanzhofs  (BFH) Nachlassverbindlichkeiten dar, die vom Erbe abgezogen werden dürfen (Az. II R 37/08).

 

Wie hoch sind die steuerlichen Freibeträge?
Für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: 500.000 €, Steuerklasse I.
Für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder: 400.000 €, Steuerklasse I.
Für Enkelkinder 200.000 €, Steuerklasse I.
Für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft 100.000 €, Steuerklasse I.
Für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000 €, Steuerklasse II.
Für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft 20.000 €, Steuerklasse III.

 

 

Steuerberater Moers Terminvereinbarung

Jana Leimkühler
Sekretariat

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