Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerpflichtig, dies hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn es sich bei den Zahlungen um Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung handelt. Dann muss die Einzelabrechnung bis zum Jahresende tatsächlich erstellt werden.

Hintergrund: Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach dem Gesetz teilweise steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie neben dem Grundlohn gezahlt werden und einen bestimmten Anteil des Grundlohns nicht übersteigen, z. B. bei Nachtarbeit nicht höher als 25 % des Grundlohns ausfallen.

Streitfall: Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern pauschale Zuschläge in gleichbleibender Höhe für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Eine Einzelabrechnung erfolgte nicht. Das Finanzamt erkannte die teilweise Steuerfreiheit der Zuschläge nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Zuschläge ebenfalls für steuerpflichtig, weil eine teilweise Steuerfreiheit nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt wird. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich Einzelaufstellungen der erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit erstellen.

Eine pauschale Auszahlung von Zuschlägen kann steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagzahlung oder Vorschuss auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet wird. Die Einzelabrechnung muss spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres oder bis zum vorherigen Ausscheiden des Mitarbeiters erstellt werden.

Ausnahme: Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Nachtarbeit, wenn die Zahlung unter Einbeziehung der Urlaubs- und sonstigen Fehlzeiten die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt.

Hinweis: Pauschale Zahlungen sind risikoreich. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Pauschalzahlungen entweder Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf die späteren Einzelabrechnungen waren und die entsprechenden Einzelabrechnungen vorlegen. Gelingt ihm dies nicht, haftet der Arbeitgeber für die entstehenden Lohnsteuern.

Rechtsquelle: BFH, Urteil vom 8. 12. 2011 – VI R 18/11