Nach einem Urteil (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.11.2015 – 6 K 1868/13) können die Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten abziehbar sein, wenn nur Arbeitskollegen eingeladen sind.
Im entschiedenen Fall hatte ein Geschäftsführer seinen 60. Geburtstag gefeiert und lud 70 aktuelle und ehemalige Arbeitskollegen und den Aufsichtsratsvorsitzenden ein. Es wurde in Räumen des Unternehmens gefeiert. Nach Auffassung des Gerichts war für den Abzug entscheidend, dass nur Personen aus dem beruflichen Umfeld anwesend waren. Die Feier fand in den Räumen des Arbeitgebers (teilweise) während der Arbeitszeit statt. Zudem waren die Kosten von 35 € pro Person gering.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 10.12.2015. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.