Public-Viewing im Kollegenkreis fördert das Betriebsklima.

Lesen Sie hier, wie Sie als Arbeitgeber zudem Steuern sparen können.


Fällt ein Fußballspiel in die Arbeitszeit und wird allen Arbeitnehmern zur Verbesserung des Betriebsklimas die Möglichkeit der gemeinsamen Teilnahme geboten, ist dies grundsätzlich steuerlich unbeachtlich. Für den Arbeitgeber bleiben die Gehaltskosten abzugsfähig.

Werden die Mitarbeiter vom Arbeitgeber bewirtet (Getränke mit vollständiger Mahlzeit), kann eine sog. Betriebsveranstaltung vorliegen. Das muss aber gut geplant sein, denn steuerfrei sind maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr und jede Veranstaltung darf je Arbeitnehmer max. 110 EUR kosten (Freigrenze! Brutto incl. MwSt). Kosten für das Rahmenprogramm sind nach neuester Rechtsprechung übrigens nicht in die Prüfung der 110-EUR-Freigrenze einzubeziehen (z. B. Dekoration). Bitte laden Sie aber keine Samba-Tanz-Gruppe ein. Dies dürfte die Angemessenheit deutlich überschreiben.

Das bloße Anbieten von Snacks (TV-Nahrung, wie Getränke, Erdnüsse oder Chips) ist keine Bewirtung der Arbeitnehmer sondern eine Annehmlichkeit in geringem Umfang. Solche Aufmerksamkeiten ersetzen regelmäßig keine Mahlzeit und können von der Firma steuerfrei gewährt werden. Somit gilt: Wer satt werden will (z. B. Grill, Büffet, Pizza) muss mit dem Widerstand des Finanzamtes rechnen oder aus eigener Tasche zahlen.

Werden vom Arbeitgeber zudem werthaltige WM-Geschenke verteilt (Fanartikel, T-Shirts, Trikots, Karten Public-Viewing-Veranstaltung), kann die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat für alle Sachbezüge genutzt werden. Dann bleiben die Geschenke bis zu diesem Wert steuer- und sozialversicherungsfrei. Für ein Original-Trikot reicht das nicht, soviel ist klar. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind aber möglich!