Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung werden steuerlich nur berücksichtigt, wenn die Zweitwohnung am Ort der Beschäftigung ist. Doch was bedeutet genau „Ort der Beschäftigung“? Bekannt für diese Sachlage ist der „Professor-Fall“. Dieser reichte eine Einkommensteuererklärung ein, in der er die Kosten einer doppelten Haushaltsführung für eine Wohnung, die 87 km von seiner Tätigkeitsstätte entfernt war, geltend machen. Sein Erstwohnsitz war von seiner Zweitwohnung nur in 47 km erreichbar. Zur Begründung nannte der Professor, dass in dem Ort seiner Zweitwohnung zwei Bibliotheken lagen, dessen Literatur er für die Arbeit benötigte. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und hat die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht steuerlich berücksichtigt.
Der BFH sah die Angelegenheit jedoch anders. Er erlaubte den Kostenabzug, da der Professor immer noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Eine Zweitwohnung kann steuerlich immer noch angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von dort aus in zumutbarer Weise erreichen kann. Genau dies traf hier zu. Der Professor konnte von seinem Zweitwohnsitz aus über eine günstigere Autobahnverbindung sein Arbeitsplatz an der Universität in weniger als einer Stunde erreichen. Der Arbeitsweg von einer Stunde ist heutzutage als üblich anzusehen.
Mit diesem Urteil unterstützt der BFH die Arbeitnehmer, die ihre Zweitwohnung in Gebieten mit guter Verkehrsanbindung legen. Wichtig ist nur, dass dem Finanzamt bewiesen wird, dass die tägliche Arbeitsstätte gut erreicht werden kann, z.B. Auszüge von Routenplanern.
BFH-Urteil vom 26.06.2014, VI R 59/13, NV.