Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung zwei grundlegende Aussagen getroffen, wann betrieblich veranlasste Schuldzinsen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sind:

  1. Wird ein Darlehen auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt und finanziert der Unternehmer damit innerhalb von 30 Tagen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sind die Darlehenszinsen trotz sog. Überentnahmen uneingeschränkt abziehbar.
  2. Auch Kontokorrentzinsen sind trotz sog. Überentnahmen uneingeschränkt abziehbar, soweit die Kontokorrentverbindlichkeit durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstanden ist.

Hintergrund: Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt nach dem Gesetz aber nicht, wenn die Entnahmen höher sind als die Einlagen und der Gewinn. Ausnahme hiervon: Die Schuldzinsen bleiben vollständig absetzbar, wenn das Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen verwendet worden ist.

Streitfall: Ein Unternehmer nahm drei KfW-Darlehen auf, die auf sein betriebliches Kontokorrentkonto (Girokonto) ausgezahlt wurden. Die Darlehen wurden zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für den Kauf diverser Maschinen gewährt. Der Unternehmer setzte sowohl die Darlehens-zin¬sen als auch die Kontokorrentzinsen als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt stellte hingegen sog. Überentnahmen fest und kürzte den Schuldzinsenabzug um ca. 12.000 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt trotz der „Überentnahmen“ einen uneingeschränkten Schuldzinsenabzug für denkbar, verwies die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung im Streitfall zurück. Dabei muss das FG von folgenden Grundsätzen ausgehen:

1. Zinsen für die KfW-Darlehen

  • Die Zinsen für die KfW-Darlehen sind trotz „Überentnahmen“ uneingeschränkt abziehbar, soweit die KfW-Darlehen tatsächlich für den Kauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet worden sind.
  • Dies ist der Fall, wenn die Darlehen auf ein Konto-kor¬rentkonto ausgezahlt und von dem Kontokorrentkonto innerhalb von 30 Tagen die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezahlt werden.
  • Werden die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aber erst nach Ablauf von 30 Tagen bezahlt, muss der Unternehmer den Finanzierungszusammenhang zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel auf das Kontokorrentkonto und der Bezahlung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nachweisen. Je größer die Anzahl und der Umfang der Zahlungsvorgänge auf seinem Kontokorrentkonto sind, desto schwieriger wird der Nachweis sein.